ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB)


01

Folgende Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind Grundlage aller Verträge und Aufträge mit und für Hans-Peter Schumacher. Abweichungen oder Ergänzungen bedürfen der Schriftform und müssen von beiden Seiten schriftlich bestätigt werden. Hans-Peter Schumacher ist jederzeit berechtigt, diese AGB mit einer angemessenen Frist zu ändern oder zu ergänzen. Mit Erteilung des Auftrages akzeptiert der Auftraggeber die allgemeinen Geschäftsbedingungen und erkennt diese in allen Punkten an.

02

Es gelten die Preise zum Zeitpunkt der Auftragserteilung oder der Auftragsbestätigung. Alle Preise gelten für ein Auftragsvolumen mit branchenüblichem, durchschnittlichem Aufwand und verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Rechnungen sind brutto ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung zu begleichen.

03

Alle Leistungen, Lieferungen, Zu-und Rücksendungen erfolgen auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Auftraggeber ist, wer die Durchführung des Auftrages – schriftlich oder mündlich – veranlasst hat, auch wenn die Rechnung auf seinen Wunsch an einen Dritten erfolgt, d.h. er haftet voll neben dem Dritten für den Rechnungsbetrag. Erfolgt die Auftragserteilung in Namen und in Rechnung eines Dritten, so ist der Auftragnehmer hierauf ausdrücklich hinzuweisen. Es besteht für den Auftragnehmer keine Verpflichtung, die Befugnis des Auftragsübermittlers zu überprüfen.

04

Für Hans-Peter Schumacher besteht die Verpflichtung zu einer schriftlichen Auftragsbestätigung nur dann, wenn dies vom Auftraggeber ausdrücklich verlangt wird.

05

Werden innerhalb der Aufträge auf Kundenwunsch geschützte Werke, Musik oder Sprache verwendet, so obliegt die Klärung etwaiger Rechte Dritter dem Auftraggeber. Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle anfallenden Gebühren der Verwertungsgesellschaften (z.B. GEMA, GVL), Musikverlagen und/oder Urhebern ordnungsgemäß zu entrichten. Für etwaige Verletzungen von Urheber- und Nutzungsrechten Dritter haftet allein der Kunde. Hans-Peter Schumacher ist im Falle der Verwendung vom Auftraggeber zu Verfügung gestellten Materialien nicht verpflichtet nachzuprüfen, inwieweit der Inhalt bestellter Arbeiten gegen gesetzliche Vorschriften verstößt. Ist dies der Fall, haftet der Auftraggeber für alle daraus entstehenden Nachteile oder Schäden und hält Hans-Peter Schumacher insbesondere von Ansprüchen Dritter frei.

06

Haftung für zurückgebliebenes Ton- und Bildmaterial kann nur bis zum Materialwert des Trägermaterials und nur bis zur Höchstdauer von 3 Monaten nach Rechnungslegung übernommen werden.

07

Für Bearbeitungsschäden an fremden Tonband- und Videoaufzeichnungen haftet der Auftragnehmer nur bis zum Materialwert des Trägermaterials.

08

Bei zerstörtem bzw. beschädigtem Datenmaterial haftet Hans-Peter Schumacher ausschließlich für die erbrachte Eigenleistung bzw. für dieses Material. Weitere Schadensersatzansprüche – insbesondere bei Verlust eventueller studiofremder Daten – bestehen nicht.

09

Terminzusagen zu Bearbeitungs- und Produktionsvorgängen erfolgen nach besten Wissen und Gewissen, jedoch ohne Gewähr. Bei Verzögerungen, die auf technische oder terminliche Probleme Dritter wie Sprecher, Darsteller, Musiker, Kopierwerke etc. zurückzuführen sind, übernehmen wir keine Haftung.

10

Für Verzögerungen, die durch Verschulden des Auftragnehmers im Ablauf eines Bearbeitungs- oder Produktionsvorganges entstehen, haftet dieser nur bis zur Höhe der durch die Verzögerung entstandenen Eigenleistung. Fremdleistungen sowie mittelbare Schäden sind in der Haftung nicht eingeschlossen.

11

Hans-Peter Schumacher behält sich vor, Termine wegen Krankheit oder technischer Wartung in Absprache mit dem Auftraggeber zu verschieben. Schadenersatzansprüche gegen den Auftragnehmer kann der Kunde daraus nicht geltend machen.

12

Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle Leistungen von Hans-Peter Schumacher unverzüglich nach Übergabe durch einen qualifizierten Mitarbeiter untersuchen zu lassen. Mängelrügen müssen telefonisch oder schriftlich unter genauer Beschreibung der Beanstandung erfolgen und spätestens innerhalb von 2 Wochen nach Übergabe des Werkes an den Auftraggeber eingegangen sein. Danach gilt das Werk in Bezug auf offene Mängel als vertragsgemäß und mängelfrei geschaffen. Für nicht erkennbare Mängel gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.

13

Jegliche Gewährleistung erlischt, wenn der Auftraggeber ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung der Hans-Peter Schumacher Eingriffe in das Werk vornimmt oder vornehmen lässt, sofern durch diese Eingriffe ein Fehler und/oder Schaden entsteht und/oder soweit hierdurch ein Fehler und/oder Schaden verstärkt wird. Den Beweis dafür, dass der Schaden nicht durch den von ihm vorgenommenen/veranlassten Eingriff verursacht bzw. verstärkt wurde, hat der Auftraggeber zu führen.

14

Beanstandungen, die sich nach Lieferung auf fremden Apparaturen ergeben, können nur anerkannt werden, wenn dem Auftragnehmer grobe Fehler gegenüber den branchenüblichen Forderungen und Normen nachweisbar sind.

15

Dem Auftraggeber obliegt es, die Unmissverständlichkeit eines Auftrages durch Kennzeichnung am zu bearbeitenden Material oder durch schriftliche Angaben sicherzustellen.

16

Schadensersatzansprüche können in allen Fällen, auch bei fehlgeschlagener Nachbesserung oder Nachlieferung, nur dann geltend gemacht werden, wenn Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann.

17

Vermittelnde Tätigkeiten wie z.B. Annahme und Abgabe von Lieferungen von und zu den Kopierwerken, Post- oder Bahnexpeditionen, Vermittlung von Sprechern und Musikern (etc.) erfolgen, wenn sie nicht ausdrücklich Gegenstand eines Produktions- oder Bearbeitungsauftrages sind, stets im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers, auch wenn hierauf von Seiten des Auftragnehmers nicht ausdrücklich hingewiesen wird. Für solche vermittelnden Tätigkeiten übernimmt der Auftragnehmer keinerlei Haftung und Gewähr.

18

Im Falle erforderlicher Fremdleistungen im Zuge einer Auftragsdurchführung ist der Auftragnehmer grundsätzlich nicht für Qualität, Pünktlichkeit und Kosten dieser Leistungen verantwortlich zu machen.

19

Beide Parteien verpflichten sich zeitlich unbegrenzt, bei Durchführung eines Auftrages größtmögliche Sorgfalt walten zu lassen und über die ihnen bekannt gewordenen Informationen und Geschäftsgeheimnisse, die ihnen im Zusammenhang mit der Vertragsdurchführung bekannt werden, auch nach Beendigung ihrer Geschäftsbeziehung Stillschweigen zu bewahren. Die Weitergabe an nicht mit der Durchführung des Vertrages beschäftigte Dritte darf nur mit schriftlicher Einwilligung der jeweils anderen Partei erfolgen. Als vertrauliche Informationen gelten neben ausdrücklich als vertraulich gekennzeichnete Informationen auch solche Informationen, bei denen sich ein Geheimhaltungsinteresse einer Partei aus den Umständen ergibt. Hierzu zählen insbesondere die Preisvereinbarungen, die zwischen den Parteien getroffen wurden. Die Parteien verwahren und sichern diese Informationen so, dass die Kenntnisnahmemöglichkeit durch Dritte ausgeschlossen ist.

20

„Komposition“ im Sinne der AGB dieser Geschäftsbedingungen sind sämtliche Werke des Komponisten, gleich in welcher Schaffensstufe oder in welcher technischen Form sie vorliegen (Notiertes Motiv, Partitur, Layout oder Produktion auf Ton und/oder Bildtonträger).

21

Die Herstellung von Layouts (Demonstrationsaufnahmen) oder die Durchführung der Werkaufnahme als Produktionsbeauftragter sind eigenständige Leistungen des Komponisten. Sie können von ihm gesondert in Rechnung gestellt werden, soweit sie in dem erteilten Auftrag nicht enthalten sind und vom Auftraggeber zusätzlich gewünscht werden. Nutzungsrechte an Layouts werden nicht übertragen.

22

Durch den Auftrag anfallende Nebenkosten (z.B. Honorare für Sprecher und/oder Vokalisten, Bildsynchronisation, Spezialgeräteverleih, Reisekosten, Spesen) gehen zu Lasten des Auftraggebers. Sprecher, Vokalisten und/oder Musiker werden ausschließlich namens, im Auftrag und für Rechnung des Auftraggebers engagiert.

23

Der Komponist überträgt die Nutzungsrechte frei von Ansprüchen Dritter, insbesondere auch frei von persönlichkeitsrechtlichen Einwendungen und Vergütungsansprüchen Dritter. Der Komponist bleibt berechtigt, die Komposition für eigene Demonstrationszwecke (Showreel, etc) zu verwerten. Sollte eine Komposition 12 Monate nach Abnahme nicht veröffentlicht worden sein, ist der Komponist berechtigt, dem Auftraggeber eine angemessene Nachfrist zur Veröffentlichung von mindestens 3 (drei) Wochen zu setzen. Verstreicht auch diese Nachfrist fruchtlos, fallen die Rechte mit Ablauf der Nachfrist auf den Komponisten zur ausschließlichen Verwertung zurück. Vergütungsansprüche des Komponisten nach Maßgabe der mit dem Auftraggeber getroffenen Vereinbarung bleiben unberührt von einem solchen Rechterückfall.

24

Für den Fall, dass der Auftrag die Durchführung der Werkaufnahme als Produktionsbeauftragter umfasst, schließen die an den Auftraggeber übertragenen Rechte sämtliche dem Komponisten selbst, den beteiligten Interpreten und den sonstigen Mitwirkenden an der Werkaufnahme zustehenden übertragbaren Rechte und Ansprüche, insbesondere sämtliche Leistungsschutzrechte ein. Unberührt bleiben die Ansprüche, die der Komponist, die ausübenden Künstler und sonstigen Leistungsschutzberechtigten aufgrund ihrer Verträge mit der GEMA bzw. GVL haben.

25

Der Komponist überträgt dem Auftraggeber urheberrechtliche Nutzungsrechte zu dem vertraglich vereinbarten Zweck. Die Übertragung der Nutzungsrechte gilt für das musikalische Werk in Verbindung mit der hergestellten Reinzeichnung. Sämtliche Rechte an nicht veröffentlichten Werken und Aufnahmen verbleiben beim Auftragnehmer. Ausdrücklich nicht berührt von der Übertragung der Nutzungsrechte sind alle Rechte, die von der GEMA oder anderen Verwertungsgesellschaften wahrgenommen werden. Die Übertragung darüber hinausgehender Nutzungsrechte (inhaltlich, zeitlich, räumlich) bedarf für jeden Einzelfall einer besonderen schriftlichen Vereinbarung. Ohne vorheriger schriftlicher Einwilligung des Komponisten ist der Auftraggeber insbesondere nicht berechtigt die Komposition umzugestalten, zu bearbeiten, neu aufzunehmen oder mit Bild-, Text- und/oder Tonmaterial eines anderen Produktes als dem vertraglich vereinbarten zu synchronisieren.

26

Bei der Verwendung seines Werkes hat der Komponist Anspruch, in von ihm nach billigem Ermessen zu bestimmender, branchenüblicher Weise als Urheber bezeichnet zu werden (Beschriftung sämtlicher Sendekopien, Copyright- Vermerk im Vor-oder Abspann bei Bildtonträgern u.ä.) Der Auftraggeber ist ohne schriftliche Mitteilung an den Komponisten nicht berechtigt, die vom Komponisten angegebene Werkbezeichnung bzw. den vom Komponisten verwendeten bzw. angemeldeten Titel einer Produktion zu verändern. Der Auftraggeber erfüllt für die von ihm vorgenommene oder beauftragte Vervielfältigung und Verbreitung der Komposition anfallenden gesetzlichen oder vertraglichen Urheberrechtsverbindlichkeiten; insbesondere verpflichtet sich der Auftraggeber auch im Namen seiner dritten Vertragspartner zur ordnungs- und fristgemäßen Entrichtung aller im Zusammenhang mit einer Verwertung der Komposition anfallenden urheberrechtlichen Nutzungsgebühren im Verhältnis zu Autoren, Musikverlagen und/oder Verwertungsgesellschaften (GEMA, GVL etc.). Nach Veröffentlichung, stellt der Auftraggeber dem Komponisten unaufgefordert Belegstücke und die Schaltpläne zur Verfügung. EINSZWOSTUDIO GbR verpflichtet sich, die Schaltpläne vertraulich zu behandeln und nur zum Zwecke des Abgleichs mit der GEMA oder einer anderen Urheberrechtsgesellschaft zu verwenden. Eine darüberhinausgehende Weitergabe der Schaltpläne erfolgt nicht.

27

Der Komponist hat das Recht, sämtliche die Verbreitung seines Werkes betreffenden Unterlagen halbjährlich durch eine zur Berufsverschwiegenheit verpflichtete Person (vereidigter Buchprüfer, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwalt) einsehen zu lassen. Die Kosten der Buchprüfung trägt der Komponist, sofern die Prüfung keine Fehler ergibt, ansonsten trägt die Kosten der Auftraggeber.

28

Der Komponist ist verpflichtet, die zur Ausführung des Auftrages erforderlichen Erfüllungsgehilfen mit größtmöglicher Sorgfalt auszusuchen. Eine weitergehende Haftung für Erfüllungsgehilfen übernimmt der Komponist nicht.

29

Gehen Kompositionen trotz größter Sorgfalt des Komponisten unter, ohne dass er dies zu vertreten hat, so berührt dies seinen Honoraranspruch nicht; er ist in diesem Fall zur Ersatzbeschaffung zu einem vom Auftraggeber zu zahlenden Selbstkostenpreis verpflichtet, es sei denn, dass der Auftraggeber den Untergang zu vertreten hat.

30

Versendung und Transport von Material aller Art erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Die Verpackung erfolgt nach eigenem Ermessen. Sie wird zum Selbstkostenpreis berechnet und nicht zurückgenommen. Der Auftraggeber erklärt sein Einverständnis damit, dass wir im Rahmen der Geschäftsbeziehungen zugehende Personenbezogene Daten speichern und automatisch verarbeiten.

31

Für Ton- und Textschöpfung, die im Rahmen des Auftrags durch den Auftragnehmer erstellt oder aus Archiven gestellt werden, bleiben alle Aufführungsrechte oder Vervielfältigungsrechte bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus diesem Auftrag oder anderen Aufträgen des Auftraggebers beim Auftragnehmer, ebenso das Eigentum am gelieferten Material. Im Falle eines Abbruchs der Arbeiten besteht seitens des Kunden ein Anspruch auf das bisher erstellte Material, sobald die bisher verrichtete Leistung vergütet wurde.

32

Sollten einzelne Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder auch nur Teile derselben unwirksam sein, wird dadurch die übrige Wirksamkeit der Bedingungen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine den gesetzlichen Erfordernissen entsprechende Bestimmung zu ersetzen, mit der der wirtschaftliche Zweck der Vertragsvereinbarung bestmöglich erreicht wird.

33

Gerichtsstand ist Stuttgart.

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